Z+K Stanzteile GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

I Maßgebende Bedingungen / Angebote
1.) Die Rechts- und Vertragsbedingungen zwischen uns und dem Käufer richten sich nach diesen Bedingungen und sonstigen getroffenen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge und sonstigen Leistungen. Bedingungen des Käufers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich Widersprechen.
2.) Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Verkaufsangestellten, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
3.) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen sowie Angaben in Werbemitteln sind keine Eigenschaftszusicherungen, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich nachträglich als solche bestätigt werden.
4.) Abweichung des Liefergegenstandes von Angeboten, Mustern, Probe- und Vorlieferungen sind nach Maßangabe der jeweils gültigen DIN oder EN Norm und anderer einschlägiger technischer Normen zulässig.

II Preise
1.) Unsere Preise verstehen sich in EURO, soweit nichts anderes vereinbart wird, frei ab unserem Werk ausschließlich Verpackung (EXW), zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

III Zahlung
1.) Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto, oder 30 Tagen rein netto, jeweils ab Rechnungsdatum. Rechnungen über Lohnarbeiten, Werkzeuge sind jeweils sofort rein netto zahlbar. Die Zahlung hat innerhalb dieser Fristen zu erfolgen.
2.) Von uns bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Käufer weder zum Zurückbehalten noch zur Aufrechnung.
3.) Bei überschreiten des Zahlungszieles, spätestens nach Mahnung, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens aber Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz (LRG-Satz) der Europäischen Zentralbank. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt uns vorbehalten.
4.) Soweit uns nachträglich Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterungen beim Käufer ergibt und die unserer Zahlungsanspruch gefährden, sind wir berechtigt, ihn unabhängig von der Laufzeit gutgeschriebener Wechsel fällig zu stellen. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Ware nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzunehmen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. In jedem Fall können wir die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. V/5 widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.

IV. Lieferfristen
1.) Alle von uns angegebenen Lieferfristen sind nur als annähernd zu betrachten und rechnen erst vom Tage des Auftragseinganges bzw. der völligen Klarstellung des Auftrages an. Eine Verpflichtung zur Einhaltung vereinbarter Lieferfristen wird nur unter der Voraussetzung eines ungestörten Fabrikationsganges bei uns oder unserem Unterlieferanten übernommen. Die Folgen höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Transportschwierigkeiten, Materialmangel sowie alle unvorhergesehenen Umstände, die die Herstellung oder Lieferung der Waren bei uns oder unserem Unterlieferanten erheblich erschweren, entbinden uns von der Verpflichtung zur Lieferung und geben uns das Recht, weitere Lieferungen ohne Schadenersatzgewährung und ohne Nachlieferungsverpflichtungen einzustellen.
2.) Bei Verzug oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn uns zuvor eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung gesetzt wurde. Eine angemessene Frist sind mindestens 20 Werktage. Es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz, bei Nichterfüllung.

V. Eigentumsvorbehalt
1.) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlung aus allen Lieferverträgen vor. Im Falle der Verarbeitung tritt das Miteigentum an den Zwischen- und Enderzeugnissen an Stelle des Eigentums an den gelieferten Waren.
2.) Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Grund rechtlich zustehenden Forderungen tritt er sämtlich an uns zur Sicherheit ab.
3.) Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
4.) Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen.
5.) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

VI Ausführung der Lieferungen
1.) Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unserem Werk oder – bei Streckengeschäften – des Lieferwerkes geht die Gefahr bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei Haus Lieferungen auf den Käufer über.
2.) Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Bei Anfertigungsware sind Mehr- und Minderlieferungen bis zu 10% der abgeschlossenen Menge zulässig.
3.) Bei Abrufaufträgen sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart wurde. Abruftermine und –mengen können, soweit keine festen Vereinbarungen getroffen wurden, nur im Rahmen unserer Lieferungs- oder Herstellungsmöglichkeiten eingehalten werden.

VII. Haftungsbeschränkung, Gewährleistung
1.) Beanstandungen wegen mangelhafter oder unvollständiger Lieferung sind bei offenen Mängeln unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Ware, jedenfalls aber vor dem Einbau, der Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich geltend zu machen.
Beanstandungen wegen versteckter Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Entdeckung, unter genauer Beschreibung der Mängel schriftlich geltend zu machen.
2.) Für unsere Lieferungen und Leistungen übernehmen wir nur gemäß den nachfolgenden Bestimmungen Gewähr:
3.) Für nicht unerhebliche Mängel kommen wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung, durch Ersatzlieferung oder durch Gutschrift auf. Wobei wir in jedem Falle über die beanstandete Ware nach unserem Ermessen frei verfügen können. Ein Recht des Abnehmers auf Rückgängigmachung des Vertrages oder auf Herabsetzung des Kaufpreises besteht nur, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht erfolgen können oder fehlgeschlagen sind. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wobei unsere Haftung jedoch auf den Schaden begrenzt ist, vor dessen Eintritt unsere Zusicherung den Abnehmer schützen sollte. Weitergehende Ansprüche, soweit uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, sind ausgeschlossen.
4.) Der Schadensersatzanspruch bei Lohnarbeiten an beigestellten Produkten, ist jedoch auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der maximale Schadensersatzanspruch übersteigt jedoch keinesfalls den Wert, der von uns am Kundenteil durchgeführten Leistung.
5.) Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand oder zum
Verwendungszweck (z.B. Maße, Gewicht, Härte, Gebrauchswerte) stellen lediglich Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine zugesicherten Eigenschaften dar, sie sind nur Richtwerte. Der Besteller ist verpflichtet, die Tauglichkeit der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck selbst zu prüfen, da wir aufgrund der Vielzahl der von uns vertriebenen Produkten Verwendungsmöglichkeiten teilweise nicht kennen, jedenfalls aber nicht in der Lage sind, im Einzelfall die Verwendungstauglichkeit zu prüfen. Unerhebliche Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen oder von sonstigen Angaben begründen, soweit sie die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, keine Ansprüche des Abnehmers.
Handelsübliche Abweichungen (z.B. in Qualität, Farbe, Stärke, Gewicht,
Ausrüstung oder Musterung) bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
6.) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die
gesetzlichen Gewährleistungs- und Verjährungsfristen.

VIII. Allgemeine Haftungsgrenzen
1.) Wegen Verletzung vertraglicher und außenvertraglicher Pflichten,
insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei
Vertragsschluß und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere
leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei
Vertragsabschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
2.) Dieser Ausschluss gilt nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen
wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird., beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
3.) Die Haftung für Sach- oder Vermögensschäden, Betriebsstörungen
oder Unterbrechungen oder sonstige Nachteile, die dem Vertragspartner oder Drittem entstehen, ist grundsätzlich auf die Fälle leichter Fahrlässigkeit beschränkt. Sollte eine Haftung hiernach gegeben sein, beschränkt sich die Haftsumme der Höhe nach auf die Höhe des
Lieferwertes. Für darüberhinausgehende Risiken, empfehlen wir den
Abschluß einer entsprechenden Versicherung.
4.) Die Haftungsbeschränkung zu (1) gilt auch und insbesondere für
Schäden an Werkzeugen, Formen, Anlagen und Mustern, die uns zu Beoder Verarbeitung vom Besteller zur Verfügung gestellt werden. Bei
Wiederinbesitznahme ist der Besteller zur Prüfung und Rüge analog § 377 HGB verpflichtet. Ein Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein
vermeintlicher Schaden nicht innerhalb von fünf Werktagen geltend
gemacht wird.

IX. Urheberrechte
1.) An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen
Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie
dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht
werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen
sind auf Verlangen zurückzugeben.
2.) Sofern Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen,
Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben,
übernimmt dieser die Gewähr dafür, daß Schutzrechte Dritter nicht
verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer
verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang
stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

X. Versuchsteile, Form, Werkzeuge
1.) Hat der Käufer zur Auftragsdurchführung Teile bei zustellen, so sind
sie frei Produktionsstätte mit der vereinbarten, andernfalls einer
angemessenen Mehrmenge für etwaigen Ausschuß rechtzeitig,
unentgeltlich und mangelfrei anzuliefern. Geschieht dies nicht, so gehen
hierdurch verursachte Kosten und sonstige Folgen zu seinen Lasten.
2.) Soweit Formen, Werkzeuge, Anlagen, oder Versuchsteile für ein
bestimmtes Produkt von uns beschafft oder hergestellt werden, verbleibt uns auch hieran das Alleineigentum. Dafür in Rechnung gestellte Kosten stellen regelmäßig anteilige Kosten der Fertigung oder Konstruktion dar, wodurch keine weitergehenden Rechte des Bestellers begründet werden. Eine Aufbewahrungs- bzw. Vorhalteverpflichtung besteht grundsätzlich nur während laufender Geschäftsbeziehungen, längstens bis zum Ablauf von 2 Jahren seit der letzten Auslieferung.
3.) Eigentumsrechte an Formen, Werkzeugen und sonstigen
Vorrichtungen, die zur Herstellung bestellter Teile erforderlich sind,
richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen.
4.) Für vom Käufer beigestellte Werkzeuge, Formen und sonstige
Fertigungsvorrichtungen beschränkt sich unsere Haftung auf die Sorgfalt
wie in eigener Sache. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Käufer.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1.) Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist unser Betrieb. Gerichtsstand
ist, soweit nach § 38 Zivilprozeßordnung zulässig, der Sitz unserer
Hauptniederlassung. Wir können den Käufer auch an seinem
Gerichtsstand verklagen.
2.) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt
ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht
etwas anderes vereinbart worden ist.


Z+K Stanzteile GmbH | Lohmühlenweg 18 | 99326 Stadtilm

Geschäftsleitung Stand 09.2019

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